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Die Finanzierung eines behindertengerechten PKWs kann unterstützt werden
Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV). Hierfür sind verschiedene Kostenträger zuständig. Die Krankenkassen kommen dabei eindeutig nicht in Frage. Eine steuerlichen Erleichterung gibt es im Rahmen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Die wichtigsten Punkte hierzu sind nachfolgend dargestellt.
Die Leistungsgewährung der Kfz-HV setzt voraus, dass
Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben dabei unberücksichtigt.
Für eine Zusatzausstattung wegen der Behinderung, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den Behinderten das Kraftfahrzeug führt.
Leistungen sollten
Neu: Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger
In den neuen gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger erhalten Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen künftig in jeder kreisfreien Stadt und in jedem Landkreis umfassende Beratung und Unterstützung. Die gemeinsamen Servicestellen informieren u.a. über Leistungsvoraussetzungen, ermitteln den zuständigen Rehabilitationsträger, helfen bei der Antragstellung und bleiben auch nach der Leistungsentscheidung Ansprechpartner der Betroffenen in allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen.
Die Zuständigkeit des sog. Leistungsträgers richtet sich nach folgenden Kriterien:
Art und Umfang der Kfz-Hilfe im Rahmen des BSHG sind regional unterschiedlich, eine vorhergehende Information und Beratung ist daher zu empfehlen. Überörtliche Träger der Sozialhilfe verweisen dabei angesichts ihrer leeren Kassen gern auf vorhandene Behindertenfahrdienste und unterstellen damit eine ausreichende Möglichkeit zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft. Diese Auffassung ist grundsätzlich falsch und sollte von jedem Antragsteller zurückgewiesen werden.
Krankenkassen?
Die Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) können nicht zur Finanzierung herangezogen werden. Dies besagt ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 6.8.1998, Aktenzeichen B 3 KR 8/97 R und 3/97 R. Aufgabe der GKV sei die Wiederherstellung der Gesundheit und damit die Sicherung der selbständigen Lebensweise. Dies beziehe sich jedoch nur auf die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens wie Gehen, Nahrungsaufnahme oder elementare Körperpflege. Der behindertengerechte Umbau eines Autos schaffe zwar einen mittelbaren Ausgleich, stelle aber kein Grundbedürfnis dar, erläuterten die Richter.
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